So senken Sie die Verdienstgrenze für das Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024

Bei AngestelltenBei Selbstständigen/Freiberuflern
Sonderausgaben steuerlich absetzen:
Spenden an gemeinnützige Organisationen
Kirchensteuer (ggf. Vorauszahlung möglich)
Schulgeld für private Schulen (bis 30 % absetzbar)
Rürup-Rente (Basisrente):
Bis zu 27.565 € (Stand 2025) steuerlich absetzbar.
Ideal für Besserverdiener ohne betriebliche Altersvorsorge.
Beruflich bedingte Werbungskosten bündeln:
Fortbildungskosten, Technik (z. B. Laptop), Software etc.
Alles, was der beruflichen Weiterbildung dient, zählt.
Kapitalverluste realisieren:
Aktien mit Verlust verkaufen → Kapitalerträge mindern
Effekt: Steuerlast senkt sich → Elterngeldgrenze wird unterschritten

Möglichkeiten zur Senkung des zu versteuernden Einkommens (um unter die Elterngeld-Grenze zu bleiben)

Elterngeld und Einkommensgrenze: So sichern sich Eltern den Anspruch trotz hohem Einkommen

Das Elterngeld ist eine wertvolle staatliche Unterstützung für frischgebackene Eltern in Deutschland. Doch was viele nicht wissen: Ab einem bestimmten Einkommen erlischt der Anspruch komplett. Die Einkommensgrenze für das Elterngeld wurde zuletzt deutlich gesenkt. Wer darüber liegt, erhält keinen Cent. Aber: Mit legalen Steuertricks lässt sich das steuerpflichtige Einkommen oft noch unter die Grenze drücken – selbst bei einem Jahresbrutto über 200.000 €.

In diesem Artikel erfährst du alles über die aktuellen Regeln, Berechnung Eltern-Geld, und wie du deinen Anspruch retten kannst, auch wenn du eigentlich zu viel verdienst.

Aktuelle Einkommensgrenzen beim Elterngeld

Seit dem 1. April 2024 gelten neue Einkommensgrenzen:

  • Für Geburten ab 01.04.2024: max. 200.000 € zu versteuerndes Einkommen
  • Für Geburten ab 01.04.2025: max. 175.000 €

Die Grenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Wer mehr Einkommen laut Steuerbescheid hat, verliert den Anspruch auf Elterngeld komplett. Dabei zählt nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen – also nach Abzügen, Sonderausgaben und Freibeträgen.

Was zählt beim Einkommen?

Die Berechnung erfolgt anhand des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Dabei zählt:

  • Gehalt (nach Abzug von Werbungskosten)
  • Mieteinnahmen
  • Kapitalerträge
  • Selbstständige Tätigkeit
  • Abfindungen oder Boni

Nicht berücksichtigt werden steuerfreie Einnahmen (z. B. Kindergeld). Das heißt: Viele gut verdienende Eltern können durch clevere Planung das steuerpflichtige Einkommen gezielt senken – und so Elterngeld erhalten, obwohl sie über der Bruttogrenze liegen.

Wie lässt sich die Einkommensgrenze senken?

  • Private Krankenversicherung: Vorauszahlungen leisten
    • Beiträge für bis zu 3 Jahre im Voraus können steuerlich abgesetzt werden.
    • Effekt: Hohe Sonderausgaben im Jahr vor Geburt → senkt das zu versteuernde Einkommen deutlich.
    • Gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte mit privaten Zusatzversicherungen.
  • Sonderausgaben vorziehen (Spenden, Kirchensteuer, Schulgeld)
    • Höhere freiwillige Zahlungen an gemeinnützige Organisationen oder Kirchen können direkt abgesetzt werden.
    • Schulgeldzahlungen (Privatschulen) ebenfalls anteilig steuerlich begünstigt.
  • Investitionen in die Altersvorsorge
    • Rürup-Rente (Basisrente): Beiträge bis zu 27.565 € (Stand 2025, für Verheiratete 2×) abzugsfähig.
    • Effektive Möglichkeit für Selbstständige und Gutverdiener.
  • Verluste durch Investitionen gezielt nutzen
    • Realisierte Verluste aus z. B. Aktiengeschäften oder Beteiligungen (bei Verkauf mit Verlust) können mit Gewinnen verrechnet werden.
  • Abschreibungen als Unternehmer gezielt erhöhen
    • Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen: Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können gewinnmindernd angesetzt werden.
    • Gilt z. B. bei Anschaffung von Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Technik etc.
  • Anschaffungen ins Vorjahr vorziehen (z. B. Fortbildungen, Technik, Büroausstattung)
    • Besonders für Selbstständige sinnvoll: Betriebsausgaben gezielt bündeln und im Geburtsvorjahr steuerlich geltend machen.
  • Steuerklassen-Optimierung prüfen (bei Ehepaaren)
    • Wahl der Steuerklasse beeinflusst nicht das „zu versteuernde Einkommen“ direkt – aber kann bei Elterngeldhöhe eine Rolle spielen.
    • Für die Berechnung des Elterngelds wird allerdings das Netto-Einkommen herangezogen (relevant für Elterngeldhöhe, nicht Anspruch).
  • Verzicht auf bestimmte Einkünfte im Geburtsvorjahr
    • Möglich z. B. durch spätere Rechnungsstellung (bei Freiberuflern/Selbstständigen).
    • Hinweis: Nur zulässig, wenn wirtschaftlich begründet und korrekt dokumentiert → kein Gestaltungsmissbrauch!

Was passiert bei Grenzüberschreitung?

Überschreitest du die Grenze (z. B. 176.000 € zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt ab 2025), erhältst du kein Elterngeld – auch kein Basiselterngeld, auch kein ElterngeldPlus.

Es gibt keine Ausnahmen oder Kulanzregelungen – die Grenze ist starr.

Eine nachträgliche Korrektur ist nur möglich, wenn der Steuerbescheid nachträglich sinkt (z. B. durch Einspruch).

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