| Bei Angestellten | Bei Selbstständigen/Freiberuflern |
| Sonderausgaben steuerlich absetzen: Spenden an gemeinnützige Organisationen Kirchensteuer (ggf. Vorauszahlung möglich) Schulgeld für private Schulen (bis 30 % absetzbar) | |
| Rürup-Rente (Basisrente): Bis zu 27.565 € (Stand 2025) steuerlich absetzbar. Ideal für Besserverdiener ohne betriebliche Altersvorsorge. | |
| Beruflich bedingte Werbungskosten bündeln: Fortbildungskosten, Technik (z. B. Laptop), Software etc. Alles, was der beruflichen Weiterbildung dient, zählt. | |
| Kapitalverluste realisieren: Aktien mit Verlust verkaufen → Kapitalerträge mindern Effekt: Steuerlast senkt sich → Elterngeldgrenze wird unterschritten | |
Möglichkeiten zur Senkung des zu versteuernden Einkommens (um unter die Elterngeld-Grenze zu bleiben)
Elterngeld und Einkommensgrenze: So sichern sich Eltern den Anspruch trotz hohem Einkommen
Das Elterngeld ist eine wertvolle staatliche Unterstützung für frischgebackene Eltern in Deutschland. Doch was viele nicht wissen: Ab einem bestimmten Einkommen erlischt der Anspruch komplett. Die Einkommensgrenze für das Elterngeld wurde zuletzt deutlich gesenkt. Wer darüber liegt, erhält keinen Cent. Aber: Mit legalen Steuertricks lässt sich das steuerpflichtige Einkommen oft noch unter die Grenze drücken – selbst bei einem Jahresbrutto über 200.000 €.
In diesem Artikel erfährst du alles über die aktuellen Regeln, Berechnung Eltern-Geld, und wie du deinen Anspruch retten kannst, auch wenn du eigentlich zu viel verdienst.
Aktuelle Einkommensgrenzen beim Elterngeld
Seit dem 1. April 2024 gelten neue Einkommensgrenzen:
- Für Geburten ab 01.04.2024: max. 200.000 € zu versteuerndes Einkommen
- Für Geburten ab 01.04.2025: max. 175.000 €
Die Grenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende. Wer mehr Einkommen laut Steuerbescheid hat, verliert den Anspruch auf Elterngeld komplett. Dabei zählt nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen – also nach Abzügen, Sonderausgaben und Freibeträgen.
Was zählt beim Einkommen?
Die Berechnung erfolgt anhand des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Dabei zählt:
- Gehalt (nach Abzug von Werbungskosten)
- Mieteinnahmen
- Kapitalerträge
- Selbstständige Tätigkeit
- Abfindungen oder Boni
Nicht berücksichtigt werden steuerfreie Einnahmen (z. B. Kindergeld). Das heißt: Viele gut verdienende Eltern können durch clevere Planung das steuerpflichtige Einkommen gezielt senken – und so Elterngeld erhalten, obwohl sie über der Bruttogrenze liegen.
Wie lässt sich die Einkommensgrenze senken?
- Private Krankenversicherung: Vorauszahlungen leisten
- Beiträge für bis zu 3 Jahre im Voraus können steuerlich abgesetzt werden.
- Effekt: Hohe Sonderausgaben im Jahr vor Geburt → senkt das zu versteuernde Einkommen deutlich.
- Gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte mit privaten Zusatzversicherungen.
- Sonderausgaben vorziehen (Spenden, Kirchensteuer, Schulgeld)
- Höhere freiwillige Zahlungen an gemeinnützige Organisationen oder Kirchen können direkt abgesetzt werden.
- Schulgeldzahlungen (Privatschulen) ebenfalls anteilig steuerlich begünstigt.
- Investitionen in die Altersvorsorge
- Rürup-Rente (Basisrente): Beiträge bis zu 27.565 € (Stand 2025, für Verheiratete 2×) abzugsfähig.
- Effektive Möglichkeit für Selbstständige und Gutverdiener.
- Verluste durch Investitionen gezielt nutzen
- Realisierte Verluste aus z. B. Aktiengeschäften oder Beteiligungen (bei Verkauf mit Verlust) können mit Gewinnen verrechnet werden.
- Abschreibungen als Unternehmer gezielt erhöhen
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen: Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können gewinnmindernd angesetzt werden.
- Gilt z. B. bei Anschaffung von Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Technik etc.
- Anschaffungen ins Vorjahr vorziehen (z. B. Fortbildungen, Technik, Büroausstattung)
- Besonders für Selbstständige sinnvoll: Betriebsausgaben gezielt bündeln und im Geburtsvorjahr steuerlich geltend machen.
- Steuerklassen-Optimierung prüfen (bei Ehepaaren)
- Wahl der Steuerklasse beeinflusst nicht das „zu versteuernde Einkommen“ direkt – aber kann bei Elterngeldhöhe eine Rolle spielen.
- Für die Berechnung des Elterngelds wird allerdings das Netto-Einkommen herangezogen (relevant für Elterngeldhöhe, nicht Anspruch).
- Verzicht auf bestimmte Einkünfte im Geburtsvorjahr
- Möglich z. B. durch spätere Rechnungsstellung (bei Freiberuflern/Selbstständigen).
- Hinweis: Nur zulässig, wenn wirtschaftlich begründet und korrekt dokumentiert → kein Gestaltungsmissbrauch!
Was passiert bei Grenzüberschreitung?
Überschreitest du die Grenze (z. B. 176.000 € zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Geburt ab 2025), erhältst du kein Elterngeld – auch kein Basiselterngeld, auch kein ElterngeldPlus.
Es gibt keine Ausnahmen oder Kulanzregelungen – die Grenze ist starr.
Eine nachträgliche Korrektur ist nur möglich, wenn der Steuerbescheid nachträglich sinkt (z. B. durch Einspruch).
frage1
antwort 1
